Wir für den Menschen

FAQ – Häufige Fragen zur Schwesternschaft

  • Ist die Schwesternschaft eine religiöse Vereinigung?

    Nein, wir sind eine weltliche Organisation unter dem Dach des Roten Kreuzes (DRK). Wir sind eine moderne Gemeinschaft professionell Pflegender. Unsere berufsethischen Grundsätze sind: Menschlichkeit, Universalität, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit und Einheit.

  • Welche Arbeitseinsätze bietet die Schwesternschaft?

    Wir bieten Einsatzmöglichkeiten in unseren eigenen Einrichtungen sowie bei unseren langjährigen Gestellungspartnern. Außerdem sind wir deutschlandweit mit anderen Schwesternschaften vernetzt.

  • Wer kann Mitglied in einer DRK-/BRK-Schwesternschaft werden?

    Grundsätzlich kann jede Frau, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Krankenschwester, Kinderkrankenschwester, Altenpflegerin oder Hebamme hat, Mitglied werden. Auszubildende in einem der genannten Pflegeberufe werden für die Dauer ihrer Ausbildungszeit außerordentliche Mitglieder. Eine Ausnahme bilden die gewählten Vorstandsmitglieder. Diese sind auch ohne eine der genannten Berufsbezeichnung für die Dauer ihrer Amtsperiode ordentliches Mitglied der DRK-/BRK-Schwesternschaft. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft.

    Mehr zu den Voraussetzungen

  • Sind auch Männer in der Schwesternschaft zugelassen?

    Wir sind aus unserer Geschichte heraus ein Frauenverein. Unsere Gemeinschaft bietet Männern in Pflegeberufen die Mitgliedschaft in Form einer Fördermitgliedschaft an. 

  • Warum tragen Rotkreuzschwestern Imagekleidung?

    Historisch betrachtet war die Kleidung der Rotkreuzschwestern ein Zeichen für qualitativ hochwertige Pflege, als sich der Beruf im 19. Jahrhundert zunehmend professionalisierte. Auch heute symbolisieren die Imagekleidung und unsere Brosche unseren hohen Qualitätsanspruch. Darüber hinaus tragen Rotkreuzschwestern die Imagekleidung bei besonderen Anlässen als Zeichen von Gemeinschaft und beruflicher Identität.

  • Welche Vorteile ergeben sich für Rotkreuzschwestern?

    Im Gestellungsfeld werden Rotkreuzschwestern genauso vergütet wie die angestellten Mitarbeiter; sie haben zudem die gleichen sozialrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der vereinsrechtlichen Struktur und der Satzungen der DRK-/BRK-Schwesternschaften gehen ihre Rechte sogar über die „normaler Angestellter" hinaus. Die DRK-/BRK-Schwesternschaften haben:

    • transparente und demokratische Strukturen. Rotkreuzschwestern verfügen über weitreichende Mitbestimmungsrechte. Sie wählen ihre Vorgesetzte (Oberin), den Vorstand und den Beirat selbst und gestalten die Aktivitäten des Vereins mit.
    • eine hohe rechtliche Sicherheit. Nach dem Einführungsjahr sind sie quasi unkündbar, denn die Mitgliedschaft kann nur von ihnen beendet werden.
    • eine hohe berufliche Mobilität; ihnen stehen berufliche Einsatzfelder bayern- und deutschlandweit in allen 31 DRK-/BRK-Schwesternschaften offen.
    • über die Pensionskasse vom Deutschen Roten Kreuz eine eigene betriebliche Altersvorsorge. Sie sind damit auch als pensionierte Rotkreuzschwester abgesichert.
    • über die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz eine kostenlose Flugrückholversicherung
    • durch die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz die Möglichkeit, an Auslandseinsätzen teilzunehmen.
    • die DRK-Schwesternschaften fördern ihre Mitglieder und ermöglichen ihnen familienfreundliche Arbeitszeiten.


    Keine der 21.000 Rotkreuzschwestern ist gezwungen, Mitglied einer DRK-Schwesternschaft zu werden oder zu bleiben.

  • Warum haben Rotkreuzschwestern keinen Arbeitsvertrag?

    Als Mitglieder des gemeinnützigen Vereins DRK-/BRK-Schwesternschaft sind die Rechte und Pflichten in der Mitgliederordnung und der Satzung der Schwesternschaft geregelt, der die Rotkreuzschwestern als freiwilliges Mitglied angehören. Mitgliederordnung und Satzung der DRK-/BRK-Schwesternschaft ersetzen den Arbeitsvertrag. Die Konditionen des Einsatzes ergeben sich grundsätzlich aus den Tarifvertragskonditionen des Gestellungsvertragspartners oder der eigenen Einrichtungen der DRK-/BRK-Schwesternschaften.

  • Warum zahlen Rotkreuzschwestern einen Mitgliedsbeitrag an ihre Schwesternschaft?

    Der Mitgliedsbeitrag beträgt ein Prozent des Nettoverdienstes. Dieser Mitgliedsbeitrag ist monatlich zu zahlen und wird vom jeweiligen monatlichen Nettoverdienst einbehalten. Er wird von allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, mit Ausnahme der pensionierten Mitglieder und der Schülerinnen, erhoben. Rechenbeispiel: Bei einem Bruttoverdienst von monatlich 3.000 Euro und Steuerklasse I beträgt der monatliche Mitgliedsbeitrag 18,83 Euro.

  • Was wird mit den Mitgliedsbeiträgen, die die Rotkreuzschwestern zahlen, gemacht?

    Wir sind ein gemeinnütziges Unternehmen und investieren unsere Erlöse in unsere Vereinsmitglieder. Dazu gehören: Fort- und Weiterbildung von Rotkreuzschwestern, Verfassen von Studien, die zentrale Verbands- und Kommunikationsarbeit des Verbands der Schwesternschaften in Berlin, Imagekleidung, Ausrichtung von Veranstaltungen für die Rotkreuzschwestern, Fürsorge für die Mitglieder im Ruhestand sowie Grabpflege bei verstorbenen Vereinsmitgliedern und Kosten für die Vereinskommunikation.

  • Gibt es Unterschiede zwischen Rotkreuzschwestern bei Gestellungspartnern und den Beschäftigten des Gestellungsvertragspartners selbst?

    Da Rotkreuzschwestern vereinbarungsgemäß eine Bindung zur Schwesternschaft selbst und nicht individuell mit dem Gestellungsvertragspartner haben, unterscheiden sie sich von den in der Klinik selbst angestellten Beschäftigten in verschiedenen Fällen dadurch, dass sie z. B. kein aktives oder passives Wahlrecht zum Betriebsrat der Beschäftigen der Klinik haben.

  • Welche Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht bezüglich des Rechtsstatus von Rotkreuzschwestern 2017 getroffen?

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21. Februar 2017 entschieden, dass Rotkreuzschwestern, die bei Gestellungsvertragspartnern, das heißt in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eingesetzt werden, unter die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) fallen. Auf rund 17.000 der bundesweit 21.000 Rotkreuzschwestern trifft dieses zu; alle anderen Rotkreuzschwestern sind in eigenen Einrichtungen der DRK-/BRK-Schwesternschaften tätig.

  • Was bedeutet die BAG-Entscheidung für die DRK-/BRK-Schwesternschaften und gestellte Rotkreuzschwestern?

    Die Entscheidung des BAG hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz von gestellten Rotkreuzschwestern. Sie werden weiterhin nach Tarifverträgen der Krankenhäuser vergütet wie ihre Kolleginnen, die in der Klinik selbst angestellt sind. Sie genießen den gleichen oder sogar größeren Arbeitsschutz und erfahren auch sonst im Arbeitsalltag keinerlei Nachteile ihren Kolleginnen gegenüber. Für die DRK-/BRK-Schwesternschaften bedeutet die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des AÜG einen erheblichen administrativen Mehraufwand (Einholen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, namentliche Meldung der gestellten Rotkreuzschwestern an die Agentur für Arbeit etc.)

  • Warum haben die Rotkreuzschwestern so vehement für eine Ausnahmeregelung im AÜG gekämpft?

    Primär richtet sich der Widerstand des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK e. V. (VdS) und des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) gegen die uneingeschränkte Anwendung des AÜG auf gestellte Rotkreuzschwestern in der Überzeugung, dass die Mitglieder der DRK-/BRK-Schwesternschaften sich weder formal noch inhaltlich als „Leiharbeitnehmerinnen" verstehen. Das Gros der Rotkreuzschwestern befindet sich in einem unbefristeten Einsatz bei Gestellungsvertragspartnern und gehört zur „Stammbelegschaft" der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Große Sorge hat dem VdS und dem DRK die im novellierten AÜG festgesetzte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bereitet, denn das hätte eine zeitliche Begrenzung des Einsatzes der heute bereits dort tätigen und zukünftig einzusetzenden Rotkreuzschwestern in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bei Gestellungsvertragspartnern bedeutet.

  • Wird das DRK-/BRK-Schwesternschaftsgestellungsmodell nach der Entscheidung des BAG in seiner bewährten Form weiter angewendet werden können?

    Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Dr. Rudolf Seiters, haben sich am 17. Februar 2017 auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-/BRK-Schwesternschaften verständigt: Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit ist die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich.

  • Warum hält das Deutsche Rote Kreuz an diesem Modell fest?

    Dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) kommt eine gesetzliche und völkerrechtliche Sonderstellung zu. Das DRK mit seinen Mitgliedsverbänden – darunter auch der VdS – ist gemäß den Genfer Konventionen und des DRK-Gesetzes in der Fassung von 2008 gegenüber den deutschen Behörden verpflichtet, im Krisen-, Zivilschutz- und Katastrophenfall zu helfen. Auf dieser Grundlage sind die Rotkreuzschwestern seit Jahrzehnten humanitär tätig. Die Wahrnehmung und die pflichtgemäße Erfüllung der völkerrechtlich und gesetzlich vorgesehenen Aufgaben sind nur möglich, wenn die Rotkreuzschwestern regelhaft in das Gesundheits-, Pflege- und Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland eingebunden werden. Diese Einbindung ist nur durch eine auf Dauer angelegte Personalgestellung möglich.

    In Anerkennung dieser Sonderstellung soll die Ausnahme von der Überlassungshöchstdauer sicherstellen, dass die besonderen gesetzlichen Aufgaben auch in Zukunft erfüllt werden können und Rotkreuzschwestern weiter für ihre unverzichtbare humanitäre Arbeit im Krisen-, Zivilschutz- und Katastrophenfall im In- und Ausland zur Verfügung stehen können.

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